Das Hörzentrum Sennhauser wird mit Ihnen im Gespräch klären, bei welcher Versicherung Sie Anspruch auf eine Beitragszahlung an Ihre Hörgeräte haben.
Dies kann die IV sein, wenn sie noch berufstätig sind, die AHV, wenn Sie pensioniert sind. Falls im Militär ein Vorfall auftrat, der das Gehör geschädigt hat, kann auch bei der Militärversicherung ein Antrag gestellt werden. Oder die SUVA, wenn Sie bei Ihrer Arbeit gehörschädigendem Lärm ausgesetzt waren.
Den Anspruch auf Zuzahlung bei der Versicherung kann man alle fünf Jahre bei der AHV, alle sechs Jahre bei der IV erheben. Wenn eine starke Veränderung des Hörverlustes oder der Lebensumstände eine Neuanpassung erfordern, kann der Versicherungsanspruch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erhoben werden.